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Elektronische Verkündung

Gesetzblätter und Amtsblätter

Die veröffentlichten Fassungen des Bremischen Gesetzblatts und des Bremischen Amtsblatts haben amtlichen Charakter, ihr Inhalt ist rechtsverbindlich. Die Echtheit der Dokumente wird durch qualifizierte elektronische Signaturen sichergestellt. Die Herausgabe der Druckfassungen als originäres Verkündungsmedium der Freien Hansestadt Bremen wurde zum 31. Dezember 2012 eingestellt. Rechtsgrundlage ist das Bremische Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz) vom 18. September 2012 (Brem.GBl. S. 409).

Erscheinungsweise

Die Ausgaben des Gesetzblatts und des Amtsblatts werden fortlaufend nummeriert und paginiert. Sie enthalten jeweils nur eine Veröffentlichung, so dass täglich mehrere Ausgaben des Gesetzblatts und des Amtsblatts erscheinen können.

Einsichtnahme außerhalb des Internets

Die Ausgaben des Gesetzblatts und des Amtsblatts können außerdem bei den Amtsgerichten im Land Bremen, den Ortsämtern in der Stadt Bremen und beim Magistrat der Stadt Bremerhaven eingesehen werden. Auf Verlangen werden vor Ort einzelne Kopien oder Ausdrucke gegen Kostenerstattung angefertigt. Ausdrucke können außerdem gegen Kostenerstattung bei der Senatskanzlei bezogen werden.

Elektronischer Benachrichtigungsdienst

Über den kostenfreien Benachrichtigungsdienst können nach einer einmaligen Registrierung mit einer gültigen E-Mail-Adresse Benachrichtigungen über das Erscheinen neuer Ausgaben abonniert werden.

Hinweise für Veröffentlichungen

Für Aufträge zur Veröffentlichung von Dokumenten verwenden Sie bitte die von der Senatskanzlei zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die zu veröffentlichenden Texte und der Vorgaben der Bremischen Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BremBITV). Die Dokumentenvorlagen sowie eine Handlungsempfehlung zu den besonderen Anforderungen sind bei der Senatskanzlei erhältlich unter verkuendung@sk.bremen.de.

Die Kostenpflicht für Aufträge über Veröffentlichungen ergibt sich aus der Allgemeinen Kostenverordnung des Landes Bremen und dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz.

Auszug aus der Allgemeinen Kostenverordnung, Anlage zu § 1, Allgemeines Kostenverzeichnis:
"100.02 Veröffentlichungen im Gesetzblatt und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen auf der Grundlage eines in elektronischer Form überlassenen Textes unter Verwendung der von der veröffentlichenden Stelle zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlage je Seite 74,50 Euro
100.03 Veröffentlichungen von Karten, Grafiken oder Tabellen nach tatsächlichem Aufwand"

Die Frist für Veröffentlichungen beträgt einen Monat.
Kurzfristigere Verkündungen bedürfen einer rechtzeitigen Anmeldung und Abstimmung.

Herausgeber:

Freie Hansestadt Bremen
Chef der Senatskanzlei
Rathaus, Am Markt 21
28195 Bremen

Kontakt:

Freie Hansestadt Bremen
Senatskanzlei
Referat 10
Rathaus, Am Markt 21
28195 Bremen